Gesetze / Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
ArbSV§ 9 Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundesagentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beauftragte Person.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 78 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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