Gesetze / Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
ArbSV§ 10 Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse und der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/10#abs-1 (1) Der Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit hat unbeschadet seiner Aufgabe nach § 6 Abs. 4 die Agentur für Arbeit bei den Planungen zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung zu beraten. Er hat insbesondere Maßnahmen zur Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs vorzuschlagen und die Zusammenarbeit der Agentur für Arbeit mit Behörden, Betrieben und anderen beteiligten Stellen zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/10#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitskräfteausschuß regelmäßig über den Stand
zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Arbeitskräfteausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle und für die beauftragte Dienststelle entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.