Gesetze / Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
ArbSV§ 8 Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/8#abs-1 (1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Arbeitskräfteausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/8#abs-2 (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind je ein persönlich benannter Vertreter oder eine persönlich benannte Vertreterin
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/8#abs-3 (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/8#abs-4 (4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Sitzungen des Ausschusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSV/8#abs-5 (5) Das Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit hat zu den Beratungen des Arbeitskräfteausschusses hinzuzuziehen
wenn und soweit dies erforderlich ist oder es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen. Die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe nach Satz 1 Nr. 2 sind zu den Beratungen auch auf deren Verlangen hinzuzuziehen.