Gesetze / Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
ArbSV§ 11 Entschädigung und Auslagenerstattung
Stand: 10.06.2019
Die Mitglieder der Arbeitskräfteausschüsse, ihre Stellvertreter und Personen, die nach § 8 Abs. 5 Nr. 3 und § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Nr. 3 zu den Beratungen hinzugezogen werden, erhalten bei Teilnahme an Sitzungen der Arbeitskräfteausschüsse
Für die Entschädigung und Auslagenerstattung nach Satz 1 gelten die Vorschriften der Satzung der Bundesagentur für Arbeit über die Entschädigung und Auslagenerstattung für Organmitglieder und die vom Verwaltungsrat erlassenen Grundsätze für die Erstattung der baren Auslagen an die Mitglieder der Organe der Bundesagentur für Arbeit; dabei entsprechen die Arbeitskräfteausschüsse bei den Agenturen für Arbeit den Verwaltungsausschüssen der Agenturen für Arbeit und die Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienststellen den Verwaltungsausschüssen der beauftragten Dienststellen.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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