Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 108 Schiedsspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BAG, 28.09.2016 – 7 AZR 128/14Aufhebungsklage - NichtverlängerungsmitteilungZitiert von 20
- LAG Baden-Württemberg, 23.11.2009 – 15 Sa 71/09
- LAG Köln, 03.06.2014 – 12 Sa 911/13Zitiert von 1
- LAG Köln, 28.01.2014 – 12 Sa 679/13Zitiert von 1
- BAG, 15.04.2015 – 4 AZR 796/13Stichtagsregelung für Leistungen an GewerkschaftsmitgliederZitiert von 185
- ArbG Köln, 25.09.2014 – 4 Ha 1/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/108#abs-1 (1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/108#abs-2 (2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/108#abs-3 (3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/108#abs-4 (4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts.