§ 16
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständige Behörde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen Räume nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zweigapotheken müssen verwaltet werden. § 13 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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