§ 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5#abs-1 (1) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen und eine Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich zu ermächtigen, sowie über den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht haben
zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5#abs-2 (2) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben
zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5#abs-3 (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5#abs-4 (4) Wenn eine Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5a bis 5d beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5#abs-5 (5) Mit Einreichung der nach den §§ 5a und 5b der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Institut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand richtig sind.
Änderungsverlauf
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16.10.2018 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I 1725)
BGBl. 2018 I S. 1725
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2796; 2017 I 793)
BGBl. 2016 I S. 2796
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.