§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
Stand: 25.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5a#abs-1 (1) Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. Der Lebenslauf muss lückenlos, vollständig und wahr sein. Er muss mit einem Datum versehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5a#abs-2 (2) Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu enthalten:
Der Schwerpunkt des Lebenslaufs hat auf den Stationen des Berufslebens zu liegen. Bei den einzelnen Stationen ist nicht nur das Jahr, sondern auch der Monat des Beginns und des Endes einer Tätigkeit anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnzV%202006/5a#abs-3 (3) Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. Sofern vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
Änderungsverlauf
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19.11.2025 Ausfertigung
§ 5a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2025 (BGBl. I Nr. 277)
BGBl. 2025 I Nr. 277
BGBl. 2025 I Nr. 277
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16.10.2018 Ausfertigung
§ 5a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2018 (BGBl. I 1725)
BGBl. 2018 I S. 1725
BGBl. 2018 I S. 1725
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.