§ 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es ist verboten,
zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Person anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.
Änderungsverlauf
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03.07.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2020 (BGBl. I 1547)
BGBl. 2020 I S. 1547
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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