§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 AntiDopG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.05.2022 – 3 StR 322/21Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln in nicht geringer Menge: Darstellungsanforderungen an die Wirkstoffmenge sowie an die Berechnung der "freien Wirkstoffmenge" in AnabolikaZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.