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# § 3 AntiDHG — Finanzielle Hilfe

Anti-D-Hilfegesetz  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion von 30 272 Euro, von 40 434 Euro, von 50 598 Euro, von 60 815 Euro, von 70 und mehr 1 088 Euro.

(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion von 10 und 20 3 579 Euro, von 30 6 136 Euro, von 40 7 669 Euro, von 50 10 226 Euro, von 60 und mehr 15 339 Euro. Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.

(4) Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 3 AntiDHG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/3

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