Gesetze / Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

§ 9 Beschlußfassung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/9#abs-1 (1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 2 stimmberechtigt oder durch stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder vertreten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/9#abs-2 (2) Beschlüsse über Beurteilungen nach § 5 werden möglichst einvernehmlich gefaßt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/9#abs-3 (3) Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeigeführt werden. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/9#abs-4 (4) Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich oder elektronisch dargelegt. Das Minderheitsvotum ist zu begründen.

§ 8 § 10