Gesetze / Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V§ 9 Beschlußfassung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/9#abs-1 (1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 2 stimmberechtigt oder durch stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder vertreten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/9#abs-2 (2) Beschlüsse über Beurteilungen nach § 5 werden möglichst einvernehmlich gefaßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/9#abs-3 (3) Die Beschlußfassung der Kommission kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren herbeigeführt werden. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/9#abs-4 (4) Wird eine einheitliche Auffassung nicht erzielt, werden die unterschiedlichen Meinungen im Ergebnisprotokoll, in der Beurteilung und im Tätigkeitsbericht schriftlich oder elektronisch dargelegt. Das Minderheitsvotum ist zu begründen.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.