Gesetze / Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V§ 5 Aufgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/5#abs-1 (1) Die Kommission hat die Aufgabe, Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung sowie zu ihrer Vorbereitung oder Durchführung dienende Tätigkeiten in der Antarktis zu beurteilen, soweit diese Tätigkeiten mindestens geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter besorgen lassen. Sie leitet die Beurteilung schriftlich oder elektronisch an das Umweltbundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/5#abs-2 (2) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in § 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Ziele und Grundsätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/5#abs-3 (3) Die Beurteilung berücksichtigt den Stand der internationalen Entwicklung. Eine Prüfung der wissenschaftlichen Notwendigkeit der Forschungstätigkeit erfolgt nicht.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.