Gesetze / Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V§ 10 Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/10#abs-1 (1) Stellt das Umweltbundesamt fest, daß auf Grund von § 6 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes die Befassung der Kommission erforderlich ist, so leitet es der Kommission die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 Nr. 11 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes, die zur Beurteilung erforderlich sind, unverzüglich zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/10#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt gewährt der Kommission Einsicht in alle sonstigen vom Antragsteller eingereichten Unterlagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/10#abs-3 (3) Die Beurteilungen der Kommission zu Forschungstätigkeiten mit mindestens voraussichtlich geringfügigen oder vorübergehenden Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter sind dem Umweltbundesamt innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen bei der Kommission zuzuleiten.