Gesetze / Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

§ 8 Sitzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/8#abs-1 (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/8#abs-2 (2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung oder im Falle der Besorgnis der Befangenheit die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG%C2%A76Abs5V/8#abs-3 (3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unterrichtet es unverzüglich sein stellvertretendes Mitglied und das Vorsitzende Mitglied der Kommission.

§ 7 § 9