Gesetze / Anlaufbedingungsverordnung

AnlBV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 21.12.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/1#abs-1 (1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/1#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den "Nachrichten für Seefahrer" bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht

1.
für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,
2.
mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden,
3.
für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt,
4.
für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/1#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstung.

§ 2