Gesetze / Anlaufbedingungsverordnung
AnlBV§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren, haben zur Verhütung, Entdeckung, Überwachung und Verringerung von Verschmutzungen der Meeresumwelt durch Schiffe sowie zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs und zur Verhütung von Unfällen die in der Anlage genannten Bedingungen für das An- und Auslaufen einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Anlage nach ihrer Verkündung mindestens einmal jährlich in deutscher Sprache und einer englischen Übersetzung in den "Nachrichten für Seefahrer" bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnlBV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstung.
Änderungsverlauf
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19.10.2021 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I 4717)
BGBl. 2021 I S. 4717
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22.11.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2010 (BGBl. I 1632)
BGBl. 2010 I S. 1632
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09.04.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I 698)
BGBl. 2008 I S. 698
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.