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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1632

BGBl. 2010 I S. 1632 · 19.161 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1632



                                                Zweite Verordnung
                                  zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung*)

                                                      Vom 22. November 2010


   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 9c
  des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen
  § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes
  vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, und
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja-
  nuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:

                                                                Artikel 1
  Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummern 2.6“ durch die Angabe „Nummern 3.1“ ersetzt.
       bb) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Nummer 2.7“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffs-
       ausrüstung.“
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsführer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder
   2.2.2 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des
   Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
   Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung
   unterzogen.“
3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „mit Nummer 4“ durch die Angabe „mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1
   oder 2.2.2“ ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.3 werden
       aa) im zweiten Anstrich das Wort „BC-Code“ durch das Wort „IMSBC-Code“ ersetzt und
       bb) im dritten Anstrich im Buchstaben b die Wörter „UN-Nummer oder eine“ gestrichen.
   b) In Nummer 1.7 wird die Angabe „vom 17. November 2006 (VkBl. 2006 S. 844)“ durch die Angabe „vom
      28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102)“ ersetzt.
   c) Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:
       „1.10 „IMSBC-Code“: der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Über-
             setzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);“.
   d) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
       „2     Meldungen an die Zentrale Meldestelle
       2.1    Allgemeine Meldungen
       2.1.1 Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
             vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informations-
             systems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie
             2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
              Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
              kehrt, ist verpflichtet,
              a) mindestens 24 Stunden im Voraus oder

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung
   der Richtlinie 2002/59/EG über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
   (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101) sowie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaat-
   kontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).

BGBl. 2010, Seite 1633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1633

      b) spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reise-
         zeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
      c) wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Reise ändert, sobald diese Informa-
         tion vorliegt,
      die in Satz 2 bezeichneten Angaben der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. Angaben im Sinne des
      Satzes 1 sind:
      a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer),
      b) Identifizierungsmerkmal des Bestimmungshafens,
      c) Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation und voraussicht-
         liche Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen und
      d) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
2.1.2 Meldungen nach Ein- und Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
      S. 57) in der jeweils geltenden Fassung
      Ergänzend zur Meldung nach Nummer 2.1.1 ist der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes
      unter fremder Flagge, das einen deutschen Hafen oder ein anderes Gebiet im Zuständigkeitsbereich
      eines deutschen Hafens anläuft oder ihn verlässt, verpflichtet,
      a) nach dem Einlaufen den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes und
      b) nach dem Auslaufen den genauen Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes
      sowie jeweils das Identifizierungsmerkmal des Hafens unverzüglich der Zentralen Meldestelle zu über-
      mitteln.
2.2   Besondere Meldungen
2.2.1 Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EG
      Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter
      befördert, hat, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz im Geltungs-
      bereich dieser Verordnung liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist,
      spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens der Zentralen Meldestelle folgende Angaben zu
      übermitteln:
      a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer);
      b) letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;
      c) nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz;
      d) voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der Lotsen-
         station;
      e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;
      f)   gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem Richtigen Technischen Namen beziehungsweise
           dem Stoff- oder Produktnamen und bei brennbaren Flüssigkeiten nach dem IMDG-Code dem
           Flammpunkt;
      g) die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten UN-Nummern;
      h) die nach IMDG-Code bestimmte Gefahrgutklasse und Kategorie des Schiffes im Sinne des
         INF-Codes;
      i)   die Mengen der in Buchstabe g genannten Güter und ihr Aufbewahrungsort an Bord, Verpackungs-
           art und Verpackungsgruppe sowie, soweit sie in anderen Beförderungseinheiten als festen Tanks
           befördert werden, die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer;
      j)   Lade- und Löschhafen der Ladung;
      k) Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur An-
         gabe der an Bord des Schiffes geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer
         jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke oder in der
         Schiffsführungszentrale vorgehalten wird;
      l)   eine Adresse, unter der detaillierte Informationen über die Ladung erhältlich sind, sowie die Not-
           rufdaten des Versenders oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informa-
           tionen über die physikalisch chemischen Merkmale der Erzeugnisse und über die im Notfall zu
           ergreifenden Maßnahmen ist;
      m) die Menge der als vorhergehende Ladung beförderten Massengüter im Sinne des § 30 Absatz 1
         Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder
         vollständig inertisiert sind;
      n) Merkmale und geschätzte Menge des mitgeführten Bunkertreibstoffs.

BGBl. 2010, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634

             Soweit die Angaben nach den Buchstaben c, d und j beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht
             verfügbar sind, ist die vollständige Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege-
             oder Ankerplatz bekannt ist.
       2.2.2 Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG
             Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das nach Artikel 14 der
             Richtlinie 2009/16/EG für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommt, hat der Zentralen Melde-
             stelle 72 Stunden vor der erwarteten Ankunft in einem deutschen Hafen oder einem anderen Gebiet im
             Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens folgende Angaben zu melden:
             a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO- Schiffsidentifikationsnummer);
             b) Identifizierungsmerkmal des Hafens, der angelaufen werden soll;
             c) vorgesehene Dauer der Liegezeit, einschließlich des voraussichtlichen Zeitpunkts der Ankunft und
                des Auslaufens;
             d) für Tankschiffe:
                aa) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle;
                bb) Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert;
                cc) Ladungsart und -volumen;
             e) geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen,
                sonstige);
             f) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instand-
                setzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuführen sind;
             g) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.
       2.3   Zentrale Meldestelle und Meldeverfahren
       2.3.1 Zentrale Meldestelle
             Zentrale Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Maritime Lagezentrum des Havarie-
             kommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392,
             Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745. Die Zentrale Meldestelle betreibt zur Annahme der Meldungen
             im Internet das Zentrale Meldesystem für Gefahrgut und Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutsch-
             land (ZMGS).
       2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten Überprüfungen
             Ist dem Betreiber, Agent oder Schiffsführer eine Meldung nach Nummer 2.2.2 an die Zentrale
             Meldestelle nicht möglich, müssen die Angaben als elektronisches Dokument an die Berufsgenossen-
             schaft für Verkehr und Transportwirtschaft, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg (E-Mail:
             psc-germany@bg-verkehr.de) gemeldet werden.
       2.3.3 Meldeverfahren
             Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat die nach den Nummern 2.1 und 2.2 erforderlichen Meldun-
             gen im ZMGS über das Internet unter www.zmgs.de vorzunehmen. Die Meldung muss Namen,
             Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Meldenden enthalten. Der meldende Betreiber, Agent oder
             Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Meldungen je Schiffsreise nur einmal abge-
             geben werden.
       2.4   Möglichkeit der befreienden Meldung an eine Hafenbehörde
             Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach den
             Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer
             Hafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Melde-
             stelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der Datenfernübertragung zu über-
             mitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für
             Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt und nachrichtlich auf der Internetseite der Zen-
             tralen Meldestelle unter www.zmgs.de bekannt gemacht.
       2.5   Ausnahmeregelung für Liniendienste
       2.5.1 Nationale Liniendienste
             Liniendienste zwischen deutschen Häfen sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach Num-
             mer 2.2.1 befreit, soweit der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe
             erstellt und aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle (E-Mail:
             MLZ@havariekommando.de) übermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat
             sicherzustellen, dass die Angaben nach Nummer 2.2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der
             Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können.
       2.5.2 Internationale Liniendienste
             Einem internationalen Liniendienst kann auf schriftlichen Antrag bei der für den Auslaufhafen örtlich
             zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion eine Ausnahme genehmigt werden, soweit die übrigen

BGBl. 2010, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
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      Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt haben. Nach Erteilung der Genehmigung gilt
      Nummer 2.5.1 entsprechend.
3     Meldungen bei Anlaufen bestimmter Seegebiete
3.1   Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht
      Der Schiffsführer eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die Innere Deutsche Bucht anlaufen-
      den Schiffes oder Schub- und Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat,
      unabhängig davon, ob das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach“ benutzt wird,
      beim Passieren des Meridians 007° 10' E oder, aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend,
      beim Passieren des Breitenparallels 54° 20' N, folgende Angaben der Verkehrszentrale „German Bight
      Traffic“ über UKW-Sprechfunk (UKW-Kanal 79 oder 80) oder über ein vorhandenes AIS zu melden:
      a) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Art des
         Schiffes;
      b) Position des Schiffes;
      c) Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Schiffes in Metern;
      d) Bruttoraumzahl des Schiffes;
      e) letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes;
      f) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl und Erdölprodukte als Massengut befördert
         werden, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und
         entgast oder vollständig inertisiert worden sind;
      g) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert werden;
      h) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen;
      i) Betreiber oder Agent oder deren Bevollmächtigte;
      j) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
      Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit
      sein.
3.2   Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland
      Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer eines Schiffes, dessen nächster Anlaufhafen der bun-
      deseigene Hafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus, spätestens jedoch beim Auslaufen aus
      dem zuletzt angelaufenen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zustän-
      digen Hafenbehörde folgende Angaben melden:
      a) Name und Adresse des Meldenden;
      b) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer);
      c) voraussichtliche Ankunftszeit;
      d) voraussichtliche Zeit des Wiederauslaufens;
      e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.
4     Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. No-
      vember 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332
      vom 28.12.2000, S. 81), die durch die Richtlinie 2007/71/EG (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 33) ge-
      ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
4.1   Meldeverpflichtung
      Der Schiffsführer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
      führt und einen deutschen Hafen anlaufen möchte, hat die im Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG
      vorgesehenen Angaben auf dem vorgeschriebenen und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
      Stadtentwicklung bekannt gemachten Formular (VkBl. 2008 S. 39) wahrheitsgetreu zu melden und die
      Meldung
      a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder
      b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft
         vorliegt, oder
      c) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als
         24 Stunden beträgt,
      der Meldestelle des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu übermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen
      auf Grund der Umsetzung der genannten Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe, die die
      Bundesflagge, die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates
      führen, bleiben unberührt.
4.2   Meldestellen
      Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die hinsichtlich der Verpflichtung
      zur Übermittlung von Angaben an die Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 4.1 und nach § 5

BGBl. 2010, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636

       Absatz 1 Satz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage
       zu diesem Gesetz empfangszuständigen Behörden oder Stellen (Meldestellen) im Verkehrsblatt
       (VkBl. 2003 S. 698, zuletzt geändert in VkBl. 2008 S. 39, in der jeweils geltenden Fassung) und in
       den Nachrichten für Seefahrer bekannt gemacht. Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt als erfüllt,
       wenn die erforderlichen – auch per Telefax oder als elektronisches Dokument übermittelten – schrift-
       lichen Angaben einer für den Empfang nach Landesrecht zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr
       hierfür benannten Stelle vorliegen. Als elektronisches Dokument übermittelte Daten sind in Papierform
       mindestens bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord aufzubewahren.“

                                                   Artikel 2
              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


              Berlin, den 22. November 2010

                                        Der Bundesminister
                         f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                            Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1632. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bc1b51b2c35e4bdc….