Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anhörungsverordnung
AnhV§ 7 Kosten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/7#abs-1 (1) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 trägt das Land.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/7#abs-2 (2) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 tragen die Gemeinden, in denen die Anhörungen durchgeführt werden.