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§ 7 AnhV (Brandenburg) — Kosten

Anhörungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 trägt das Land.

(2) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 tragen die Gemeinden, in denen die Anhörungen durchgeführt werden.