(1) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 trägt das Land.
(2) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 tragen die Gemeinden, in denen die Anhörungen durchgeführt werden.
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(1) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 trägt das Land.
(2) Die Kosten für Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 tragen die Gemeinden, in denen die Anhörungen durchgeführt werden.