Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Anhörungsverordnung

AnhV

§ 2 Anhörungsberechtigte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/2#abs-1 (1) Anzuhören sind die Bürger, die in dem von einer Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen (Anhörungsberechtigte).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/2#abs-2 (2) Werden einzelne Grundstücke einer anderen Gemeinde zugeordnet, sind die Anhörungsberechtigten die Bürger, die diese Grundstücke bewohnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/2#abs-3 (3) Wird eine Gemeinde durch Gesetz aufgelöst, sind die Anhörungsberechtigten die Bürger der aufzulösenden Gemeinde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/2#abs-4 (4) Schließen sich Gemeinden durch Vertrag zu einer Gemeinde zusammen, sind die Anhörungsberechtigten die Bürger der sich zusammenschließenden oder anzugliedernden Gemeinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/2#abs-5 (5) Bürger aus anderen als aus den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Gebieten sind anhörungsberechtigt, wenn sie durch die Gebietsänderung in besonderer Weise betroffen sind; die Anhörungsbehörde ordnet die Anhörung an.

§ 1 § 3