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# § 2 AnhV (Brandenburg) — Anhörungsberechtigte

Anhörungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anzuhören sind die Bürger, die in dem von einer Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen (Anhörungsberechtigte).

(2) Werden einzelne Grundstücke einer anderen Gemeinde zugeordnet, sind die Anhörungsberechtigten die Bürger, die diese Grundstücke bewohnen.

(3) Wird eine Gemeinde durch Gesetz aufgelöst, sind die Anhörungsberechtigten die Bürger der aufzulösenden Gemeinde.

(4) Schließen sich Gemeinden durch Vertrag zu einer Gemeinde zusammen, sind die Anhörungsberechtigten die Bürger der sich zusammenschließenden oder anzugliedernden Gemeinden.

(5) Bürger aus anderen als aus den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Gebieten sind anhörungsberechtigt, wenn sie durch die Gebietsänderung in besonderer Weise betroffen sind; die Anhörungsbehörde ordnet die Anhörung an.

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Zitiervorschlag: § 2 AnhV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/2

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