§ 6 Gesellschafterdarlehen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 04.07.2002 – 27 U 187/01Zitiert von 1
- BGH, 06.07.2006 – IX ZR 91/04
- BGH, 22.12.2005 – IX ZR 190/02Zitiert von 20
- OLG Brandenburg, 02.11.2010 – 11 U 143/09
- OLG Düsseldorf, 03.07.2003 – I-12 U 6/03
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.03.2018 – IX ZR 163/17Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Wirkung einer dem Schuldner erteilten RestschuldbefreiungZitiert von 4
- BGH, 13.10.2016 – IX ZR 184/14Insolvenzanfechtung: Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft in der Insolvenz des Gesellschafters als unentgeltliche Leistung; Nachrangeinwand des Insolvenzverwalters über das Vermögen der GesellschaftZitiert von 11
- FG Düsseldorf, 10.03.2015 – 9 K 962/14 EZitiert von 1
14 Entscheidungen zu § 6 AnfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/6#abs-1 (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung oder für eine gleichgestellte Forderung
Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/6#abs-2 (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger den vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, drei Jahre verstrichen sind. Wurde die Handlung später vorgenommen, so ist die Anfechtung drei Jahre nach dem Schluss des Jahres ausgeschlossen, in dem die Handlung vorgenommen worden ist.