Gesetze / Anfechtungsgesetz

AnfG

§ 5 Rechtshandlungen des Erben

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund4 Entscheidungen

Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.

§ 4 § 6