§ 5 Rechtshandlungen des Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 27.08.2014 – XII ZB 133/12Regress der Staatskasse gegen die Erben eines verstorbenen Betreuten wegen gezahlter Betreuervergütung: Ermittlung des Nachlasswertes unter Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, einer Vermächtnisanordnung und vorhandenem Grundvermögen; Voraussetzungen für den Einwand einer besonderen HärteZitiert von 5
- BGH, 22.04.2004 – IX ZR 374/00Zitiert von 1
- BGH, 11.03.2004 – IX ZR 16/01
- BFH, 31.05.1983 – VII R 7/81Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.