§ 16 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BFH, 03.07.2024 – VII B 23/23Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzverwalters im Verfahren über einen Duldungsbescheid
- FG Niedersachsen, 28.12.2022 – 15 K 202/19Zitiert von 1
- BFH, 18.09.2012 – VII R 14/11Beteiligtenwechsel im Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Beweiswürdigung des FG bei Darlehensvertrag zwischen EhegattenZitiert von 4
- BGH, 05.12.2024 – IX ZR 42/24Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter; Einwendungen gegen VollstreckungstitelZitiert von 1
- BGH, 15.11.2012 – IX ZR 173/09Insolvenzanfechtung: Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters trotz bereits erfolgter erfolgreicher Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners vor der Insolvenzverfahrenseröffnung; Geltung des PrioritätsprinzipsZitiert von 10
- OLG Brandenburg, 19.12.2019 – 7 W 75/19
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.04.2026 – IX ZR 17/25(Übertragung der auf den Insolvenzverwalter übergeleiteten Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz auf den anfechtenden Gläubiger)
- BFH, 10.11.2020 – VII R 8/19Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund Anfechtung nach den Vorschriften des AnfGZitiert von 11
- BFH, 24.07.2019 – VII B 65/19Rechtsstreit gegen einen Duldungsbescheid des FA nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensZitiert von 2
28 Entscheidungen zu § 16 AnfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AnfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/16#abs-1 (1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AnfG%201999/16#abs-2 (2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.