Gesetze / Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
AltvPIBV§ 6 Effektiver Jahreszins
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/6#abs-1 (1) Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Kredits nach § 16 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. Für das Altersvorsorgevermögen, mit dem das Darlehen getilgt wird, ist der vertraglich garantierte Betrag dieses Vermögens zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/6#abs-2 (2) In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle Kosten für den Vertragspartner einschließlich aller auf den Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge einzubeziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Ausnahme des § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.