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# § 7 AltvPIBV — Kostenangabe

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Kostenangabe nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Gesetzes sind die Abschluss- und Vertriebskosten zusätzlich als Gesamtbetrag auszuweisen. Abschluss- und Vertriebskosten für eine geplante Einmalzahlung oder für eine geplante einmalige Tilgungsleistung zu Vertragsbeginn sind in den Gesamtbetrag nach Satz 1 einzurechnen, unabhängig davon, ob die Einzahlung auf einer Eigenleistung des Vertragspartners oder auf einer Kapitalübertragung aus einem anderen Vertrag beruht.

(2) Verwaltungskosten sind daneben zusätzlich als Jahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr auf der Grundlage der im Produktinformationsblatt festgelegten Annahmen über den Vertragsverlauf und den Verteilungszeitraum auszuweisen.

(3) Die jeweiligen Geldbeträge sind in Euro anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 7 AltvPIBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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