Gesetze / Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
AltvPIBV§ 2 Produkttyp
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/2#abs-1 (1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende Bezeichnungen verwendet werden:
1.
Rentenversicherung,
2.
Fondssparplan,
3.
Banksparplan,
4.
Bausparvertrag,
5.
Genossenschaftsanteile,
6.
Darlehen,
7.
vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,
8.
Erwerbsminderungsversicherung oder
9.
Berufsunfähigkeitsversicherung.
Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das jeweilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen“ zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/2#abs-2 (2) Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als Förderarten zu unterscheiden:
1.
Riester-Rente,
2.
Wohn-Riester,
3.
Basisrente-Alter,
4.
Basisrente-Erwerbsminderung.