§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltholzV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für
von Altholz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltholzV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltholzV/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwertung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.
Änderungsverlauf
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.