# § 1 AltholzV — Anwendungsbereich

Altholzverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für

- 1. die stoffliche Verwertung,

- 2. die energetische Verwertung und

- 3. die Beseitigung

von Altholz.

(2) Diese Verordnung gilt für

- 1. Erzeuger und Besitzer von Altholz,

- 2. Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird,

- 3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen und

- 4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwertung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.

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Zitiervorschlag: § 1 AltholzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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