Gesetze / Altguthabentilgungsverordnung

ATV

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltgAATV/3#abs-1 (1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltgAATV/3#abs-2 (2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.

§ 2 § 4