Gesetze / Altguthabentilgungsverordnung
ATV§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2020 – 3 AZR 73/19Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme auf VBL-SatzungZitiert von 10
- BAG, 21.01.2020 – 3 AZR 225/19Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme auf VBL-SatzungZitiert von 17
- BAG, 17.10.2017 – 3 AZR 737/15Ablösung VBL-Versorgung - Übergangsregelung - AltersdiskriminierungZitiert von 1
- BAG, 27.09.2017 – 4 AZR 630/15Anerkennungstarifvertrag - Gewerkschaftseintritt im NachwirkungszeitraumZitiert von 7
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2003 – 6 Sa 631/01
- BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 162/19
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 22.04.2026 – 12 SLa 28/26
- BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 157/19Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - EinstandspflichtZitiert von 6
- BAG, 12.05.2020 – 3 AZR 159/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 ATV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltgAATV/3#abs-1 (1) Die Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe werden mit einem Zinssatz von 3% pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltgAATV/3#abs-2 (2) Die Auszahlung der Anteilrechte zuzüglich Zinsen erfolgt nach Bestätigung vom zuständigen Geldinstitut durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, in der Weise, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark in Anrechnung gebracht wird.