Gesetze / Altguthabentilgungsverordnung

AltgAATV

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.

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