Gesetze / Altfahrzeug-Verordnung
AltfahrzeugV§ 10 Informationspflichten
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/10#abs-1 (1) Die Hersteller von Fahrzeugen oder deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten in geeigneter Weise Informationen zu veröffentlichen über
Die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, den Herstellern oder deren Bevollmächtigten die entsprechenden Informationen zu den Nummern 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/10#abs-2 (2) Der Hersteller von Fahrzeugen oder dessen Bevollmächtigter hat diese Informationen den potenziellen Fahrzeugkäufern zugänglich zu machen. Die Informationen sind in die Werbeschriften für das neue Fahrzeug aufzunehmen.