Gesetze / Altfahrzeug-Verordnung
AltfahrzeugV§ 12 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Bescheinigungen erteilen. Diese müssen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten befristet werden.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.