Gesetze / Altfahrzeug-Verordnung

AltfahrzeugV

§ 12 Übergangsvorschriften

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/12#abs-1 (1) § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt erstmals für die Daten des Kalenderjahres 2019.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/12#abs-2 (2) Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1, die bei Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig erteilt waren, gelten bis zu ihrem Ablauf fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltautoV/12#abs-3 (3) Sachverständige und Sachverständigenorganisationen, die aufgrund von § 6 nicht mehr über die erforderliche Zulassung verfügen und deren Befähigung zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig festgestellt war, dürfen noch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Bescheinigungen erteilen. Diese müssen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten befristet werden.

§ 11