Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Stand: 10.06.2019
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.