Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung
Stand: 10.06.2019
Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.