Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

AltZertG

§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

Stand: 10.06.2019

Bund

Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

←§ 8 →§ 10