Gesetze / Altschuldenhilfe-Gesetz
AltSchG§ 3 Altverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltSchG/3#abs-1 (1) Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes in der bis zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt und bei denen die Kredite
Als Altverbindlichkeiten gelten auch die von den Förderinstituten der Länder nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligten Baudarlehen, soweit diese zur Ablösung von Krediten für die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Mietwohnungsbauvorhaben eingesetzt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltSchG/3#abs-2 (2) Zu den Altverbindlichkeiten gehören auch die den Wohnungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1993 gestundeten Zinsen und Bürgschaftsgebühren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 AltSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 28.04.2004 – I R 86/02Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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