Gesetze / Altschuldenhilfe-Gesetz
AltSchG§ 2 Antragberechtigte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltSchG/2#abs-1 (1) Antragberechtigte sind:
Die Antragberechtigten müssen die Altverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank spätestens bis zur Gewährung der Teilentlastung nach § 4 oder der Zinshilfe nach § 7 schriftlich anerkennen und hierüber einen rechtswirksamen Kreditvertrag abgeschlossen haben. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Antragberechtigten sind Wohnungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltSchG/2#abs-2 (2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat, ist eine Rückforderung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.