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# § 15 AltPflHilfeAPrV (Brandenburg) — Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Abschluss der Ausbildung in der Altenpflegehilfe kann auch durch eine staatliche Prüfung in Form der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach den Regelungen des § 3 Absatz 1 erworben werden.

(2) Die Prüfung findet an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen statt.

(3) Grundsätzlich findet die Prüfung zu den Terminen der regulären Prüfung statt.

(4) Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von der mit der Durchführung der staatlichen Prüfung beauftragten Altenpflegeschule erhoben.

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Zitiervorschlag: § 15 AltPflHilfeAPrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/15

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