Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesaltenpflegegesetz

AltPflG NRW

§ 2 Ausbildung zur Altenpflegefachkraft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/2#abs-1 (1) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische Ausbildung gegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/2#abs-2 (2) Im Rahmen der Ausbildung soll auf soziokulturelle Unterschiede eingegangen werden.

§ 1 § 3