Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesaltenpflegegesetz
AltPflG NRW§ 3 Qualifikation der Lehrkräfte und Praxisanleiter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/3#abs-1 (1) Hauptamtliche, pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent bedürfen einer für die Altenpflegeausbildung besonderen Qualifikation, die insbesondere durch folgende Abschlüsse nachgewiesen werden kann:
1. Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums mit ausgewiesenem pflege-pädagogischem Schwerpunkt (Fachhochschule oder Universität).
2. Absolventen des Studiums Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflege- oder Gesundheitswissenschaft.
3. Absolventen anderer berufsspezifischer Studiengänge, soweit sie pädagogische Zusatzqualifikationen von mindestens 400 Stunden Umfang nachweisen. Bei Vorlage adäquater Leistungsnachweise über den entsprechenden Umfang in einer Hochschulausbildung kann der Erwerb der o. g. Zusatzqualifikation auf Antrag von der Bezirksregierung erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/3#abs-2 (2) Die Voraussetzungen unter Absatz 1 gelten für hauptamtliche Lehrkräfte als erfüllt, wenn sie bei In-Kraft-Treten dieser Regelung eine Schule leiten oder als hauptamtliche Lehrkraft an einem Fachseminar für Altenpflege arbeiten oder deren praktische Tätigkeit in diesem Bereich nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/3#abs-3 (3) Die Qualifizierung der Praxisanleiter richtet sich nach einem von dem für die Altenpflegeausbildung zuständigen Ministerium zu erlassenden „Standard für Praxisanleitung“, durch den die Zahl der Stunden und der Inhalt der Qualifizierung verbindlich festgeschrieben werden.