Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesaltenpflegegesetz
AltPflG NRW§ 1 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für die Durchführung der Altenpflegehilfeausbildung und des Berufsanerkennungsverfahrens zu regeln.