(1) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische Ausbildung gegeben werden.
(2) Im Rahmen der Ausbildung soll auf soziokulturelle Unterschiede eingegangen werden.