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§ 2 AltPflG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildung zur Altenpflegefachkraft

Landesaltenpflegegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium kann die Durchführung der theoretischen Ausbildung durch Richtlinie für die Fachseminare verbindlich regeln; in einem Rahmenlehrplan können verbindliche Vorgaben für die praktische Ausbildung gegeben werden.

(2) Im Rahmen der Ausbildung soll auf soziokulturelle Unterschiede eingegangen werden.