§ 1 Geltungsbereich
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 08.07.2025 – 2 VR 14.25Untersagung einer bestimmten Erwerbstätigkeit eines früheren Beamten trotz dessen Verzicht auf den AltersgeldanspruchZitiert von 6
- VG Bremen, 19.05.2025 – 8 V 3130/24Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 07.10.2020 – 2 K 3396/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/1#abs-1 (1) Altersgeld wird gewährt
wenn zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung vorzunehmen wäre und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/1#abs-2 (2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/1#abs-3 (3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/1#abs-4 (4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes.