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# § 2 AltGG — Allgemeines

Altersgeldgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld werden durch Gesetz geregelt.

(2) § 3 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen wird, sind bei Soldaten die entsprechenden Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes anzuwenden. Verweisen anzuwendende Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich.

(4) Rechtsvorschriften, nach denen in den Fällen einer Entlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise zu erstatten sind, bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 2 AltGG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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