Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten Umfang. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.