Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 60 Belegheft, Buchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Änderungsverlauf
-
11.08.2021 Ausfertigung
§ 60 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.