Gesetze / Alkoholsteuerverordnung

AlkStV

§ 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/59?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt § 9 entsprechend.

§ 48g § 50