Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 48g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/48g#abs-1 (1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39 Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/48g#abs-2 (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförderung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzeptiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, dass