Gesetze / Alkoholsteuerverordnung

AlkStV

§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/47?asof=2021-09-08#abs-1 (1) Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird. Die Vermutung kann widerlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/47?asof=2021-09-08#abs-2 (2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Gesetzes.

§ 46 § 48